Darf ein Vermieter eine Zusatzkaution bei Hundehaltung verlangen? Das Amtsgericht Berlin fällt ein Urteil.
Eine Mieterin erhielt zu Beginn ihres Mietverhältnisses für eine Wohnung in Berlin die Erlaubnis, dass ihr Hund ebenfalls einziehen darf. Der Vermieter wollte sich hierfür jedoch zusätzlich absichern und forderte von der Mieterin eine zusätzliche Kaution aufgrund möglicher zusätzlicher Schäden an der Wohnung durch den Hund, bspw. durch die Krallen im Parkett. Er forderte drei Nettokaltmieten als Mietsicherheit und zusätzlich für den Hund eine Kaution von 25€ pro Quadratmeter Wohnfläche.
Dies begründete er damit, dass in der Wohnung hochwertiges Parkett verlegt sei und dessen Zustand & Optik durch die Hundekrallen zusätzlich gefährdet sein könne. Die Zusatzkaution sollte mitunter für eine eventuelle Behebung von Schäden am Parkett eine Sicherheit darstellen.
Zusatzkaution legitim
Die Mieterin zahlte die Kaution, hielt diese aber kurz danach bereits für unzulässig. Der Vermieter wollte jedoch das Geld nicht herausgeben, weshalb es zu einer Klage durch die Mieterin kam. Diese blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter sahen keinen Verstoß gegen die in § 551 Abs. 1 BGB geregelte Begrenzung der Höhe der Mietkaution.
Dies begründeten Sie damit, dass der Vermieter schließlich auch ein besonderes Schadensrisiko eingegangen sei, indem er den Einzug samt Hund gestattet hat. Da Hunde nicht imstand sind ihre Krallen einzuziehen, im Gegensatz zu Katzen bspw., sah das Gericht die Zusatzkaution als zulässig an, da die Wahrscheinlichkeit für eine Beschädigung auf dieser Basis gegeben ist. (Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.09.2022 – 7 C 36/22).

