Wie streng ist das neue Heizgesetz? | GEG

In den vergangenen Woche und Monaten gibt es in der Immobilienwelt ein heiß diskutiertes Thema – Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Nun steht der Gesetzesentwurf fest!

Neues GEG kommt schon 2024

Die Verhandlungen der Ampel-Koalition zur Förderung klimafreundlichen Heizens gestalteten sich schwierig. Nach einem geleakten Referentenentwurf im Februar 2023 herrschte Verunsicherung wegen der möglichen Einführung eines »Gasheizungsverbots« oder einer »Austauschpflicht«. Letztendlich sollen jedoch ab 2024 neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, wie im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgeschrieben werden soll. Das GEG legt energetische Anforderungen an beheizte Gebäude fest, einschließlich Heiztechnologie, Klimatechnik, Hitzeschutz und Dämmstandards. Obwohl das GEG zuletzt am 1. Januar 2023 aktualisiert wurde, ist eine weitere Aktualisierung zum 1. Januar 2024 geplant. Ursprünglich sollte die Änderung im Koalitionsvertrag für 2025 erfolgen, aber aufgrund des Ukrainekriegs und der Energiekrise soll das Gesetz bereits zum Jahresbeginn 2024 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf liegt bereits vor, muss aber noch vom Kabinett gebilligt werden.

65 % erneuerbare Energien – Der neue Maßstab

Ab dem 01.01.2024 müssen sämtliche neu installierten Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien verwenden.
Folgende Möglichkeiten bestehen, um diese Vorgabe einzuhalten:

  1. Biomasseheizung
  2. Gasheizung mit Betrieb durch Biomethan oder grünem Wasserstoff
  3. Wärmepumpe
  4. Hybridheizungen
  5. Anschluss an Wärmenetze
  6. Stromdirektheizung

Die geplante Gesetzgebung setzt auf eine weitgehend regenerative und CO2-arme Energieversorgung. Um den Austausch von bestehenden Heizungen zu erleichtern, sind verschiedene Optionen vorgesehen. Wärmepumpen sind bei Neubauten besonders beliebt und entsprechen auch dem politischen Willen. Für fossile Energieträger im Bestand läuft jedoch bereits die Zeit ab, da sie nach 30 Jahren ohnehin ausgetauscht werden müssen – eine Regelung, die bereits besteht. Das neue Gebäudeenergiegesetz soll zudem ein komplettes Verbot von Öl- und Gasheizungen ab 2045 festschreiben.

Keine sofortige Pflicht zum Austausch

Folgende Beschlüsse wurden darüber hinaus gefasst:

  1. Bei Neubau eines Hauses sollen Fernwärme, Wärmepumpe oder Direktstromheizungen verbaut werden. Alternativ gibt es die Möglichkeit des Einbaus einer Kombi-Lösung aus Gas- & Wärmepumpenheizung, wenn die Gegebenheiten es zulassen.
  2. Eine »sofortige« Austauschpflicht wird es nicht geben und auch nach 30 Jahren muss eine Gas- oder Ölheizung nicht automatisch getauscht werden. Zumindest dann nicht, wenn diese mit Niedrig- und Brennwertkesseln ausgestattet sind. Defekte Heizungen dürfen repariert werden.
  3. Es gilt jedoch: Heizkessel mit fossilen Brennstoffen dürfen nur noch bis Ende 2044 betrieben werden
  4. Wenn eine Reparatur nicht möglich oder praktikabel ist, soll es eine Übergangslösung sowie mehrjährige Übergangsfristen geben, wie bspw. eine Gasheizung auf Leasing-Basis oder der Einbau einer gebrauchten fossilen Heizungsanlage.
  5. Die Regelungen für den Heizungsaustausch in Bestandsgebäuden wurden aktualisiert. Eine Gasheizung kann weiterhin installiert werden, jedoch unter der Bedingung, dass sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarem Gas betrieben wird oder zusammen mit einer Wärmepumpe arbeitet. Es gibt eine Ausnahme für Bewohnerinnen und Bewohner, die älter als 80 Jahre sind und in Gebäuden mit nicht mehr als sechs Wohneinheiten leben. In einem Havariefall ist es diesen Personen gestattet, eine konventionelle Heizung zu installieren.
  6. Für Heizungen, die vollständig auf Wasserstoff umrüstbar sind (sogenannte „H2-Ready-Gasheizungen„), soll eine Möglichkeit bestehen. Allerdings darf dies nur erfolgen, wenn die betreffende Kommune einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze hat.

Soziale Förderungen

Es wird eine soziale Förderung aufgebaut, um sicherzustellen, dass auch Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen sich den Umstieg auf eine neue Heizung leisten können. Das angekündigte „milliardenschwere Programm“ wird in der Klimafördergeschichte ein Novum darstellen, da es an das Einkommen der Empfänger:innen angepasst wird. Der Bund plant, grundsätzlich 30 Prozent der Investition in eine neue Heizung zu bezuschussen. Zusätzlich sollen Empfänger:innen von Sozialleistungen einen Klimabonus von 20 Prozent erhalten. In zwei Fällen gibt es einen zusätzlichen Bonus von zehn Prozent: Wenn die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden oder eine Heizung, die jünger als 30 Jahre ist, frühzeitig irreparabel kaputt geht. Ab Jahresbeginn 2024 ist auch die Anpassung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) geplant. Damit können auch heute schon Wärmepumpen mit bis zu 40 Prozent gefördert werden.