Badewanne einbauen, Wasserleitungen neu verlegen, Boiler installieren – was darf der Vermieter ohne die Zustimmung des Vermieters?
Ein Mieter in Berlin-Kreuzberg wollte offensichtlich selbst Hand anlegen und baute in einem langgestreckten Raum hinter dem WC eine Badewanne ein, ohne jedoch die Zustimmung seines Vermieters einzuholen oder ihn darüber zu informieren. Dadurch wurde der Raum vollständig ausgefüllt und um die Badewanne herum verfließt und verfugt. Der Mieter entfernte zudem kurzerhand die ursprünglich vorhandene Dusche in der Küche und führte Leitungen von der Küche durch die Trennwand zur Badewanne. Vorher ließ er in der Küche einen Warmwasserboiler anbringen und Leitungen zum Elektrospeicher installieren.
Mieter ignoriert Forderung des Rückbaus
Erst als der Vermieter angekündigte Modernisierungsmaßnahmen durchführen wollte, erwähnte der Mieter in einem Schreiben seine Umbaumaßnahmen. Daraufhin forderte die Hausverwaltung ihn unter Fristsetzung von einem Monat auf, die Umbauten rückgängig zu machen und drohte anderenfalls mit einer Kündigung. Als der Mieter nach Ablauf der Frist nichts unternahm, kündigte die Hausverwaltung das Mietverhältnis schriftlich fristlos und fristgemäß.
In der Klageschrift wiederholte der Vermieter die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgrund der vom Mieter durchgeführten baulichen Veränderungen. Das Amtsgericht Kreuzberg bestätigte den Räumungsanspruch des Vermieters und forderte die Rückgabe der Wohnung, da das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung rechtlich beendet wurde.
Grenzen des Gebrauchs der Mietsache deutlich überschritten
Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen rückgängig zu machen, auch wenn sie mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen worden wären. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg hervor. Zudem muss der Mieter mögliche Schäden an der Gebäudesubstanz durch Wasser, das unter der Badewanne entstanden sein könnte, beseitigen. Das Gericht hat entschieden, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung des Vermieters beendet wurde und der Mieter die Wohnung räumen und zurückgeben muss. Auch eine Berufung gegen das Urteil wurde abgelehnt, da das Amtsgericht alle relevanten Aspekte umfassend und überzeugend berücksichtigt hat.

